Vereinssatzung

Satzung des Hundesportvereins Oftersheim e.V.

 

§1 Name, Sitz und Rechtsnatur

 

Der Verein führt den Namen „Hundesportverein Oftersheim e.V.“, in Abkürzung HSV Oftersheim.

 

Er ist unter der Vereinsregisternummer 076 beim Vereinsregister Schwetzingen eingetragen und hat seinen Sitz in Oftersheim.

 

Der HSV Oftersheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oftersheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Soweit gesetzlich zulässig können Auslagenersatz, pauschale Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 und 26a EStG, sowie Vergütungen an Mitglieder bezahlt werden, wenn diese als Trainer, Übungsleiter oder in anderer Funktion tätig sind.

  5. Der Verein unterstützt und berät alle Mitglieder entsprechend seiner Möglichkeiten in allen Fragen, die mit der Haltung und Erziehung von Hunden in Zusammenhang stehen. Durch die entsprechende Anleitung und Unterweisung der Hundehalter soll gleichzeitig deren sportliche und körperliche Betätigung gefördert werden.

  6. Er bietet Hundehaltern die Möglichkeit, ihre Hunde in verschiedenen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.

  7. Er verpflichtet sich, tierschützerische Belange und tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Ausbildung von Hunden zu beachten und einzuhalten.

  8. Er unterstützt und fördert vor allem Jugendliche bei der hundesportlichen Arbeit. Die Jugendlichen führen und verwalten sich im Rahmen der Vereins-Jugendordnung selbst.

 

 

§3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat 

  • ordentliche Mitglieder 
  • Jugendmitglieder 
  • Ehrenmitglieder

Vereinsmitglied kann jede natürliche, volljährige aber auch juristische Person werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder.

 

Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Es entscheidet ausschließlich die Vorstandschaft über eine Mitgliedschaft. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und bedarf keiner Begründung.

 

Personen, die sich um den Verein langjährig und besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden: Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

Langjährige Vorsitzende des Vereins mit außergewöhnlichen Verdiensten können zum Eh-renvorsitzenden ernannt werden. Sie haben in den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss und in der Mitgliederversammlung Sitz und sind stimmberechtigt. Der Vorschlag für eine sol-che Ernennung erfolgt von der Vereinsleitung an die Mitgliederversammlung, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

 

Gewerbsmäßige Hundeausbilder oder gewerbsmäßige Hundehändler sind in diesen Eigen-schaften von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestre-bungen des Vereins zu fördern und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen einzuhal-ten.

 

Das Mitglied verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen und artgerechten Hundehaltung sowie dazu, bei der hundesportlichen Ausbildung und Arbeit die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und einzuhalten.

 

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt:

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Dieser ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zulässig und an den Vorstand zu richten. Die Funktionen und die satzungsgemäßen Rechte kommen sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

 

c) durch Ausschluss:

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

 

a) Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten

b) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung

c) unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.


Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang das Schiedsgericht anzurufen. Die Anrufung des Schiedsgerichtes hat aufschiebende Wirkung.

 

d) durch Streichung:

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens 2-facher Abmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

 

Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände einzufordern. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt in keinem Fall.

 

Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder kündigt ein Mitglied, verliert dieses jeden Anspruch an den Verein, haftet jedoch für den dem Verein zugefügten Schaden. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder etc., die sich in der Obhut des ausgeschlossenen bzw. austretenden Mitgliedes befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.

 

 

 

§4 Beitrag

 

Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat seinen Vereinsbeitrag zu leisten.

 

Der Vereinsbeitrag des jugendlichen Mitgliedes beträgt 50% des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes. Über die Höhe des Jahresbeitrags und seiner Staffelung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird der Mitgliedsbeitrag erhöht, so kann die Erhöhung erst in dem der Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam werden.

 

 

 

§5 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

 

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

 

a) Beiträgen der Mitglieder

b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins

c) Freiwilligen Spenden

d) Sonstigen Einnahmen

 

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden. 

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

 

a) Verwaltungsausgaben

b) Ausgaben im Sinne des § 2 der Satzung

c) Startgeldern bei Wettkämpfen in anderen Vereinen, gemäß Entscheidung des Vorstandes.

d) Ausbildungskosten

 

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten die den Verein im Einzelfall für Rechtsgeschäfte über € 5.000,00 verpflichten, ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.

 

 

 

§6 Vereinsvermögen

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

 

 

§7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) Der Vorstand

b) Der erweiterte Vorstand

c) Die Mitgliederversammlung

 

zu a) Vorstand 

Der Vorstand besteht aus 

  • dem 1. Vorsitzenden 
  • dem 2. Vorsitzenden 
  • dem Schriftführer 
  • dem Kassier

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; sie sind je allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung des Vereins.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

 

zu b) Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und dem Pressewart den Übungsleitern dem Jugendleiter den Beisitzern. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

Die Mitglieder des Vorstandes leiten ihr Ressort selbstständig und in eigener Verantwortung, an Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind sie gebunden. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus den folgenden Stellenbeschreibungen:

 

1. Vorsitzender

Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, beruft die Sitzungen ein und setzt die Tagesordnungen fest. Auch die Mitgliederversammlung wird von ihm in Übereinstimmung mit den Vorstands-mitgliedern einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit des Vor-standes Vorstandsmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden.

 

2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende vertritt bei Verhinderung den 1. Vorsitzenden in allen Belangen mit sämtli-chen Rechten und Pflichten.

 

3. Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt die allgemeine Mitgliederversammlung. Er ist bei jeder Vorstands-sitzung und Mitgliederversammlung verantwortlich für die Erstellung eines Protokolls.

 

4. Kassenwart

Der Kassenwart ist verantwortlich für die Kassen- und Buchführung, die Einziehung der Mit-gliedsbeiträge und den Jahresabschluss.

 

5. Jugendleiter

Der Jugendleiter hat die Interessen der Jugendlichen im Verein im Vorstand zu vertreten. Termine für Veranstaltungen sind mit dem Vorstand abzusprechen.

 

6. Übungsleiter

Die Übungsleiter sind verantwortlich für alle Fragen des Hundesports. Sie sind verpflichtet darauf zu achten, dass die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften bei der Ausbildung eingehalten werden. Sie können, ohne Rücksprache mit dem Vorstand, ein Mitglied, das gegen die tierschützerischen Belange und tierschutzrechtlichen Vorschriften verstößt, mit einem befristeten Ausbildungs- und Platzverbot belegen. Davon haben sie umgehend den Vorstand in Kenntnis zu setzen. Sie sind verpflichtet, an den Schulungen usw. der Kreisgruppe teilzunehmen und für die Ausbildung und Schulung geeigneter Übungsleiter und Schutzdiensthelfer zu sorgen. In Absprache mit dem Vorstand legen sie Termine für Prüfungen und Turniere fest und sind für deren Durchführung verantwortlich.

 

7. Pressewart

Der Pressewart publiziert die Aktivitäten des Vereins in Zeitungen, im Internet und in lokalen Medien.

 

8. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Ver-eins, die Kassenführung der Hauptkasse sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.

 

Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung die Entlas-tung.

 

zu c) Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Ge-schäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt per Aushang in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände, per Niederschrift auf der Homepage (www.hsv-oftersheim.de) sowie durch Abdruck in der Zeitung (Schwetzinger Zeitung) und dem Gemeindeblatt (Gemeindeblatt Oftersheim). Die Frist zur Einladung beträgt vier Wochen.

Anträge müssen schriftlich und zwei Wochen vor der Versammlung eingereicht sein.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

 

a) die Entgegennahme der Jahresberichte

b) die Entlastung des Vorstandes 

c) die Wahl der Vorstandes

d) die Festsetzung des Beitrages

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

f) Verschiedenes

 

Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss dies tun, wenn 1/3 aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens alle Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Anzahl der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung enthält. Bei Änderungen der Satzungen ist der genaue Wortlaut zu erstellen. Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

 

§8 Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht wird in der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt und setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
  2. Das Schiedsgericht ist zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vereinsleitung, zwischen der Vereinsleitung und den Mitgliedern des Vereins, sowie für Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, sofern sich die Streitigkeit auf Belange der hundesportlichen Arbeit bezieht und ein Beschluss der Vereinsleitung beansprucht wurde.
  3. Das Schiedsgericht wird entweder als Berufsinstanz für von der Vereinsleitung verhängte Vereinsstrafen tätig oder auf Antrag eines Mitgliedes der Vereinsleitung oder eines Vereinsmitgliedes, sofern dieses seine Mitgliederrechte im Verein gefährdet sieht.
  4. Das Schiedsgericht kann folgende Entscheidungen treffen:
    a) Die Feststellung, dass es für den Streitfall nicht zuständig ist

    b) Erteilung einer Auflage an ein Mitglied oder an die Vereinsleitung
    c) Verwarnung
    d) Verweis
    e) Verbot auf Zeit oder Dauer ein Amt im Verein auszuüben
    f) Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss auf Dauer

 

 

§9 Wahlen

 

Amtsinhaber müssen vollgeschäftsfähige Personen und Mitglieder des Vereins sein.

 

Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts oder seiner Ausübung ist nicht zulässig. Die Amtszeit ist begrenzt. Amtsinhaber bleiben jedoch solange im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind.

 

Ein Mitglied kann auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn es vor der Versammlung eine schriftliche Erklärung über seine Kandidatur und die Annahme einer eventuellen Wahl bei einem Vorstandsmitglied hinterlegt hat.

 

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Feststellung der Mehrheitsverhältnisse werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht berücksichtigt. Liegt eine Mehrheit in diesem Sinne nicht vor, wird der gesamte Wahlvorgang, einschließlich Kandidatenaufstellung, für das betreffende Amt wiederholt. Bei einem folgenden Wahlvorgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt durch geheime Wahl. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Akklamation, es sei denn, dass ein Mitglied geheime Wahl in der Versammlung beantragt. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann für den Rest der Amtszeit einen neuen Stelleninhaber für das Amt wählt. Die Wahl wird beaufsichtigt und durchgeführt von einem Wahlausschuss bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Wahlleiter leitet die Versammlung im Tagesordnungspunkt "Wahlen des Vorstandes" bis zum Abschluss der Wahlen der Vorstandsmitglieder.

 

 

 

§ 10 Änderungen der Satzung

 

Jede Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erfolgen. Sie bedarf generell der Ankündigung im Einladungsschreiben des Einberufungsorgans zu einer Versammlung. Die zu ändernden §§ sind mit anzugeben (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit vollständiger Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Angabe ’’Änderung und Neufassung der Satzung’’.

 

 

 

§ 11 Die Verwaltung des Vereins

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt. Bei Stimmengleichheit in Beschlüssen entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

Der 2. Vorsitzende hat bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen gesamte Kompetenzen.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der Fachwarte ist vom Schriftführer jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von ihm zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind in geeigneter Form aufzubewahren.

Der Schriftführer führt eine Datei über sämtliche Vereinsmitglieder, die ständig auf dem neuesten Stand zu halten ist.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Oftersheim, die es 10 Jahre lang treuhänderisch zu verwalten und danach unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte vor Ablauf der 10 Jahre in Oftersheim ein neuer Hundeverein entstehen, der den gleichen Vereinszweck verfolgt, so ist das Vereinsvermögen diesem Verein zuzuwenden. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen, die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2023 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen. Der Vorstand wird beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung ins Vereinsregister zu veranlassen.